Das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz wurde entwickelt, um Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf ...
... an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung haben, etwas mehr Unterstützung zu ermöglichen. Es richtet sich damit ausdrücklich an Demenzkranke, aber auch an Menschen mit geistigen Behinderungen oder psychiatrischen Erkrankungen. Das Gesetz soll eine Ergänzung zum Pflegeversicherungsgesetz sein und trat am 1.1.2002 in Kraft.
Pflegebedürftige erhalten maximal 460€ im Jahr zu ihren bisherigen Leistungen aus der Pflegeversicherung hinzu.
Anspruchsberechtigt sind pflegebedürftige bzw. demenzkranke Menschen, ...
1. die bereits in eine der Pflegestufen 1-3 eingestuft sind,
2. die nicht dauerhaft in einer stationären Pflegeeinrichtung leben,
3. auf die wenigstens zwei Kriterien aus dem folgenden Kriterienkatalog zutreffen, wobei mindestens ein Kriterium aus dem Bereich 1.-9. stammen muss.
Der Betrag kann zweckgebunden für folgende Hilfen eingesetzt werden:
1. Ungedeckte Kosten bei der Nutzung von Tagespflege-, Nachtpflege- oder Kurzzeitpflegeangeboten;
2. Angebote für die allgemeinen Betreuung und Anleitung durch Pflegedienste (Achtung: grundpflegerische oder hauswirtschaftliche Leistungen gehören nicht dazu, da sie Leistungen der Pflegeversicherung sind.)
3. Sonstige regionale Betreuungs- und Entlastungsangebote, die "nach Landesrecht" anerkannt sind.
Unter regionalen Betreuungs- und Entlastungsangeboten sind vor allem "niedrigschwellige" Betreuungsangebote gemeint. Im Gesetz werden als Beispiele ausdrücklich Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferkreise sowie Familienentlastende Dienste genannt. Da die 460 EUR nur für Angebote eingesetzt werden können, die "nach Landesrecht" anerkannt sind, muss jedes Bundesland eine Liste erstellen, in der alle Betreuungsangebote aufgeführt werden, die im betreffenden Land anerkannt sind. Auskünfte zu diesen Listen erhalten Sie entweder bei Ihrer Pflegekasse oder beim Sozialministerium Ihres Bundeslandes.
Die Auszahlung der 460 EUR erfolgt erst nach Vorlage von Belegen oder schriftlichen Nachweisen über die Zahlung der Kosten. Das heißt, Sie müssen die Kosten zunächst selbst übernehmen. Werden in einem Jahr die 460 EUR nicht ausgeschöpft, kann der Rest in das folgende Jahr übertragen werden.